Zulassung von Messstellen

Die 2018 revidierte LRV verlangt im neuen Art. 13a den Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik:
«Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.» 
Für die Zulassung von privaten Messstellen für Messungen gemäss Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung ist somit neu das Bestehen einer periodischen Prüfung (Audit) erforderlich.

 

Ablauf

Die erstmalige Prüfung der Qualitätsanforderungen findet in einem Erst-Audit statt. Je nach Messkategorien, die von der Messstelle durchgeführt werden, gibt es ein Standard-Audit (Kategorien Z4-Z8) oder ein vereinfachtes Audit (Z1-Z3) mit verkürzter Dauer (siehe Tabelle). Die Anforderungen an die Audits richten sich nach der höchsten Messkategorie, die eine Messstelle misst.

 
 

Der erste Teil des Audits findet am Messort statt, der zweite Teil am Firmensitz der Messstelle. Nach Zuteilung des Experten wird der Messstelle mitgeteilt, welcher Teil der Messung geprüft wird. Die Anwesenheit des Experten-Teams bei der Messung beschränkt sich auf rund 2 Stunden.

Nach dem Audit erhält die Messstelle einen Auditbericht mit allfälligen Auflagen. Die Auflagen sind in der Regel innert drei Monaten zu erfüllen. Nach Erfüllung der Auflagen trifft das Aufsichtsgremium den Zulassungsentscheid und teilt ihn der Messstelle mittels Bescheinigung mit. Jeder Kanton hat einmalig bestätigt, die Zulassungsbescheinigungen des Aufsichtsgremiums generell anzuerkennen. Somit ist eine zusätzliche Zustimmung der zuständigen Behörde nicht notwendig. 

Art. 13a der LRV verlangt von den Kantonen eine periodische Prüfung, die Audits müssen also wiederholt werden. Drei und sechs Jahre nach dem Erst-Audit findet deshalb je ein Wiederhol-Audit statt. Es wird weniger umfassend sein als das Erst-Audit und sich insbesondere auf Aspekte konzentrieren, die im Erst-Audit nicht vollständig erfüllt waren. Neun Jahre nach dem Erst-Audit ist wieder ein umfassendes Re-Audit vorgesehen.